Satzung des Box-Club Kempen 04 e.V.
Änderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.12.2022.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der am 12. Oktober 2004 gegründete Verein führt den Namen Box-Club Kempen 04 e.V.
Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.
Der Verein wird eingetragen beim Amtsgericht Kempen.
Der Verein hat seinen Sitz in 47906, Kempen, Otto-Schott-Strasse 10.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
Seine wesentlichen Aufgaben dienen der Förderung der Jugendpflege, des Freizeit-, Breiten und Leistungssports.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung als beschließendes Organ und der Vorstand als ausführendes Organ.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied werden kann jeder, der bereit ist an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken
und diese Satzung anerkennt.
Der Vorstand befindet nach Ausfüllung der Eintrittserklärung über die Aufnahme.
Bei Minderjährigen ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. schwerer Schädigung des Vereins, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Quartalsende wirksam, wenn sie mindestens vier Wochen vorher eingereicht wurde.
§ 4 Beiträge und Finanzen
Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern monatliche Mitgliedsbeiträge und eine einheitliche Aufnahmegebühr.
*) sozial schwache Mitglieder (Alleinerziehende, Arbeitssuchende, Bezieher von Hartz IV, Schutzsuchende / Asylbewerber zahlen 50% des entsprechenden Regelbetrages
Ergänzungen und Änderungen bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
Die Beitragserhebung erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug.
Ausnahmen müssen begründet werden und bedürfen eines Vorstands-Beschlusses.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins unterliegen der Kontrolle des Vorstandes.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) ist ein Jahresabschluss zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. bei Auflösung des Vereins haben sie keine
finanziellen Ansprüche an den Verein.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle von allen Angelegenheiten des Vereins,
soweit die Satzung die Aufgaben nicht ausdrücklich an andere Vereinsorgane übertragen hat.
Hierzu gehören insbesondere:
die Tätigkeits-Berichte Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes
die Wahl des Sportwarts oder sportlichen Leiters
die Wahl der Kassenprüfer
die Wahl der Jugendvertreter
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einzuladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Außerdem müssen sie einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Begründung beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter) geleitet.
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen.
Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort‚ Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.
§ 6 Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
b) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Sportwart
Jugendwart
Pressesprecher
Zeugwart- und Hallenwart
Betreuer der Aktiven
Beisitzer
Alle Vorstands-Mitglieder müssen dem Verein angehören.
Die Position der Beisitzer besteht aus sachkundigen Personen, die vom 1.Vorsitzenden berufen werden können und eine beratende Funktion ausüben.
Hierzu zählen: Pressesprecher, Zeug- und Hallenwart, technische Ratgeber, Trainer und Betreuer. Auf der folgenden Mitgliederversammlung wird der Vorschlag beraten.
Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre neu gewählt.
Der Jugendwart wird von den jugendlichen Vereinsmitgliedern dem Vorstand vorgeschlagen - ist zunächst kommissarisch im Amt - und wird auf der nächsten Mitglieder-Versammlung gewählt.
Der Sportwart / sportliche Leiter wird vom Vorstand vorgeschlagen - ist zunächst kommissarisch im Amt - und wird auf der nächsten Mitglieder-Versammlung gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er erfüllt die Aufgaben im Rahmen der gefassten Beschlüsse und im Sinne der Satzung.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§ 7 Jugend des Vereins
Der Jugendwart betreut die Jugend des Vereins unter 18 Jahren. Er kann jederzeit Belange der Jugendlichen beim Vorstand vertreten.
§ 8 Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Vereinskasse werden zwei Kassenprüfer gewählt.
In der Regel werden diese Mitglieder - die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen - für zwei Jahre gewählt.
Lediglich in der 1. Wahlperiode scheidet ein Prüfer schon nach einem Rechnungsjahr aus und wird durch Neuwahl ersetzt, so dass in jedem Rechnungsjahr ein neu gewählter Kassenprüfer und ein erfahrener Kassenprüfer die Kassenbestände prüfen. Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, jeweils vor der Mitgliederversammlung eine umfangreiche Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich zu bestätigen.
Die Kassenprüfer und vom Vorsitzenden berufene Rechnungsprüfer sind auch (nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden) berechtigt, unvermutete und kurzfristige Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
die unter Angabe der Tagesordnung eigens zu diesem Zwecke einberufen ist.
Für eine Auflösung ist eine Mehrheit von 90 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zu.
Die Mitgliederversammlung macht Vorschläge, wer dieses Vermögen erhält und stimmt mittels Mehrheitsbeschluss darüber ab.
§ l0 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitglieder-Versammlung mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kempen, den 09.12.2022
Ilias Mavrommatis, (1.Vorsitzender)
Thomas Rathmakers, (2. Vorsitzender)
Birgit Schraetz (Protokollführer)